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Leerstand und Stilllegung - 10 Obliegenheit und Sicherheitsvorschriften

 


Leerstand nach Shutdown - 10 Punkte die Sie beachten müssen

Was tun bei Leerstand und Stilllegung? Die Corona-Pandemie hat das Geschäftsleben in weiten Teilen zum Stillstand verdammt. Die Herausforderungen aufgrund Covid-19 sind immens. Es gibt unterschiedlichste Ursachen, weshalb ein Betrieb oder Teile davon nicht wie gewohnt genutzt werden. Dies kann aufgrund einer behördlichen Anordnung, einer Erkrankung des Inhabers oder z.B. aufgrund einer Nichtvermietung eintreten. Der Leerstand oder die Stilllegung können vorrübergehend oder auf Dauer angelegt sein. Auch wenn der Betrieb steht, bleiben existenzgefährdende Risiken bestehen oder nehmen gar zu.  

Dies gilt insbesondere für die klassischen Gefahren:
 

  • Feuer
  • Leitungswasser
  • Einbruchdiebstahl
  • Vandalismus nach Einbruchdiebstahl
  • Sturm / Hagel
  • Elementargefahren


Um den Versicherungsschutz auch in Situationen wie der dauerhaften oder vorübergehenden Stilllegung bzw. Leerstand des Betriebes oder des Gebäudes (auch Teilbereiche) aufrecht zu erhalten, müssen dabei einige Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften beachtet werden.

 

 

Diese 10 Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten müssen Unternehmer bei Leerstand oder Stilllegung berücksichtigen!

 

Wichtig in besonderen Situationen wie z.B. bei behördlich angeordneter Stilllegung ist es, die bestehenden und zusätzlich auftretenden Risiken nicht aus dem Blick zu verlieren. Nur wer rechtzeitig die richtigen Maßnahmen ergreift, kann seinen Versicherungsschutz erhalten.

Die Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften können sich von Versicherer zu Versicherer unterscheiden. Grundsätzlich verweisen die meisten Gewerbe- und Industrieversicherer auf die nachfolgenden Vorkehrungen:

 

  • 1. Sämtliche Räume des Versicherungsortes sind zu reinigen.
  • 2. Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen, um Feuerrisiken zu minimieren.
  • 3. Löscheinrichtungen sind stets in gebrauchsfähigem Zustand zu halten.
  • 4. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.
  • 5. Eine regelmäßige Kontrolle oder Präsenz in den Geschäftsräumen kann helfen und Kriminelle abschrecken. Für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person ist zu sorgen.
  • 6. Diese Person hat alle Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden 2. Tag einmal zu begehen.
  • 7. Es ist wichtig, den versicherten Betrieb weiterhin gegen unbefugten Zutritt bestmöglich zu sichern. Verschließbare Räume sind daher nach jeder Begehung wieder zu verschließen (z.B. Türen und Fenster).
  • 8. Alle vorhandenen und zur Verfügung stehenden Sicherungen sollten genutzt werden. Vereinbarte Sicherungen wie z.B. Türschlösser, Schlösser von sonstigen Behältnissen, Sperr-Riegel oder Einbruch- und Brandmeldeanlagen sind uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu aktivieren bzw. zu betätigen. Wertvolle Waren können geschützt werden, indem sie möglichst gut gesichert und von außen nicht erkennbar gelagert werden. 
  • 9. Nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen (z.B. Rohrleistungssystem) sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Dies gilt auch für alle nicht benötigten elektrischen Geräte, welche man von Stromversorgung trennen sollte.
  • 10. Während der kalten Jahreszeit sind alle Räume genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

 

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