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Die Medienberichte zur Corona-Krise überschlagen sich. Eine Vielzahl von Informationen prasselt über vielfältigste Kommunikationskanäle auf uns ein: Fakten und Fake News. Gerade jetzt gilt es, Panikmache von sachlicher Information zu unterscheiden. Als Versicherungsmakler helfen wir Menschen und Betrieben seit 1989 bei ihrer Vorsorge-Optimierung.
Vielfach erreichen uns momentan ähnlich lautende Fragen. Verständlicherweise besteht eine große Verunsicherung und ein akuter Informationsbedarf, nicht nur zum Thema Versicherungen. Die Coronakrise ist eine Aufgabe, welche wir nur gemeinsam bewältigen können. Ganz im Sinne von #zusammengegencorona möchten wir mit dieser Seite unseren Beitrag dazu leisten.
Wir haben wertvolle Informationen, wichtige Kontaktdaten und weiterführende Links für Sie, unsere Kunden und alle Interessierten zusammengetragen. COVID19-PORTAL.DE soll Ihnen und uns den Überblick und Zugang zu sachlichen Informationen rund um das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) und dessen Bewältigung erleichtern.
Herzliche Grüße und bitte bleiben Sie gesund!
Ihre Heike und Thomas Orthey
ORTHEY CONSULT
Versicherungsmakler GmbH & Co. KG
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Fragen und Antworten zum Milliarden-Schutzschild für Deutschland
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→ KfW-Corona-Hilfe - Kredite für Unternehmen
Aktueller Stand zu Ausgangssperren und Kontaktverbot
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Gefakte Bilder, falsche Aussagen und bewusst gestreute Gerüchte treiben Menschen zur Panik.
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Heutige Fallzahlen in Deutschland (Infiziert, Verstorben, Genesen)
Informationen des BMI zu Polizei, Schutzausstattung, Reisen, Grenzkontrollen und Quarantäne
In alphabetischer Reihenfolge
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Der Einsatz von Schutzmasken als auch Desinfektionsmitteln ist generell umstritten. Außerdem sind diese Artikel aktuell nur noch kaum zu erwerben. Wenn noch verfügbar, werden diese vielfach zu stark überteuerten Preisen angeboten. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als auch Behörden wie z.B. die Stadt Essen haben Do-It-Yourself-Anleitungen für Desinfektionsmittel und Mund-Nasen-Schutz veröffentlich. Grundsätzlich gilt: Eine professionelle Schutzausrüstung ist immer vorzuziehen. Das Herstellen in Eigenregie birgt zusätzliche Risiken (z.B. Feuergefahr bei selbst herstellten Desinfektionsmitteln). Informieren Sie sich zunächst bei Fachleuten wie z.B. Ihrem Arzt oder Apotheker.
Durch das Tragen von Atemschutzmasken bzw. Mund-Nasen-Schutz (MNS) schützt man:
Experten empfehlen das Verwenden professioneller FFP-Atemschutzmasken (FFP = Filtering Face Piece) gemäß folgender Klassifikation:
Schutzmasken werden aufgrund der akuten Lieferengpässe vor allem für medizinisches Personal, Pflegeberufe und als Verdachtsfall eingestufte Patienten empfohlen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) rät zu einem ressourcenschonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken. Für alle anderen emfpiehlt sich insbesondere ein sorgsamer Infektionsschutz durch eine "gute Händehygiene, Husten- und Nies-Etikette sowie Abstand zu Erkrankten“. Der Einsatz von DIY-Lösungen liegt in Ihrem eigenen Ermessen und in Ihrer Verantwortung. Grundsätzlich sind professionelle und offizielle Angebote vorzuziehen. Wir verweisen nochmals ausdrücklich darauf, dass es sich bei allen Informationen um keine Empfehlung und keinen Rat unsererseits handelt. → Siehe "Haftungsausschluss"
*) VORSICHT: Aufgrund der Explosionsgefahr raten wir von der Selbstherstellung von Desinfektionsmitteln ausdrücklich ab. Apotheker wurden inzwischen befugt, Desinfektionsmittel selbst herzustellen. Wenden Sie sich zunächst an Ihren Apotheker!
→ Schnellüberblick wie Corona Ihre privaten und betrieblichen Versicherungen beeinflusst
Es gibt ungeahnte Möglichkeiten, Ihre Versicherungsbeiträge zu reduzieren. In bestimmten Sparten sind Einsparpotenziale von bis zu 80 Prozent möglich. Zum Beispiel, in dem Sie Ihre Unfallversicherung vergleichen. Seit über 30 Jahren sind wir auf Vorsorge- und Versicherungsoptimierung spezialisiert. Profitieren Sie jetzt gratis von meinen Versicherungs Insider Tipps. Meine Empfehlungen als Fachjournalist wurden 15 Jahre lang zu mehr als 300 Vorsorge-Themen für 725.000 Leser im Wirtschaftsressort diverser Tageszeitungen gedruckt.
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Egal, ob Sie eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung haben, werden die Kosten für einen Corona-Test in jedem Fall über die Krankenversicherung übernommen, sofern für den Test eine Notwendigkeit bestand. D.h. Verdacht auf Infektion, weil z.B. Kontakt zu einer infizierten Person bestand oder klare Krankheitssymptome vorliegen. Von prophylaktischen Tests ohne gegebenen Anlass, bitten die Behörden in jedem Fall abzusehen, um die vorhandenen Testkapazitäten nicht unnötig zu belasten und insofern wäre in diesen Fällen auch die Kostenübernahme aus unserer Sicht derzeit nicht klar geregelt. Übrigens haben die Behörden für alle Fragen rund um die Pandemie allgemeine Infohotlines eingerichtet, an die Sie sich auch im Verdachtsfall auf eine Erkrankung wenden können:
Hotline 116 117
WICHTIG: Eine Quarantäneanordnung (egal, ob durch den Arbeitgeber oder durch eine behördliche Anordnung) ist zunächst KEINE Krankschreibung. Insofern besteht auch zunächst keine Leistungspflicht der Krankenversicherung für Krankentagegeldleistungen. Daher stellt sich in diesem Fall die Frage, ob Sie Krankheitssymptome haben, oder ob Sie eine pauschale ärztliche Krankschreibung erhalten. Nur mit einer ärztlichen Krankschreibung sind Sie im Sinne der Krankenversicherung leistungsberechtigt. Wir unterstellen derzeit, dass im Bedarfsfalle ärztliche Krankschreibungen in dieser Ausnahmesituation auf telefonischem Wege zu bekommen sind.
In jedem Fall erhalten Arbeitnehmer aber zunächst die 6-wöchige Gehaltsfortzahlung über ihren Arbeitgeber. Nach Ablauf dieser 6 Wochen und der ununterbrochenen ärztlichen Krankschreibung, greift dann das Krankentagegeld:
Auch bei Selbständigen wird analog eine ärztliche Krankschreibung benötigt. Hier ist zu den Leistungen der Krankenversicherung jedoch kaum eine pauschale Aussage möglich, da Selbständige sowohl in der Gesetzlichen, wie auch in der privaten Krankenversicherung eine Gestaltungsfreiheit haben, ab wann die Krankentagegelder geleistet werden. Insofern muss für Selbständige eine individuelle Prüfung erfolgen.
Arbeitnehmer erhalten zunächst pauschal eine 6-wöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Geregelt ist dies über das zuständige Gesundheitsamt nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz, nachdem Menschen behördlich unter Quarantäne gestellt werden können. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber (durch die Lohnfortzahlung); innerhalb von drei Monaten kann der Arbeitgeber nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.
Auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Konkret ist dies im § 56 IfSG geregelt.
Bei Rückfragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, da dies im Grunde keine versicherungstechnische Beratung darstellt und wir Ihnen insofern keine Auskünfte erteilen dürfen.
Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat Krankenversichert sind, sind natürlich die allgemeinen Behandlungskosten immer versichert, bei Privatversicherten möglicherweise nach Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes. Das Deutsche Gesundheitssystem zählt zu den leistungsstärksten Systemen der Welt und es sieht vor, dass jeder Patient pauschal IMMER eine bestmögliche Behandlung erhält.
Angesichts der teilweise sicherlich deutlich überstrapazierten Krankenhäuser, werden etwaige Zusatzbausteine in der Privaten Krankenversicherung / Krankenzusatzversicherung (z.B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) möglicherweise logistisch von Seiten der Krankenhäuser nicht darstellbar sein. Sicherlich für jeden verständlich, angesichts dieser Ausnahmesituation. Sollte solch ein Fall auftreten, haben Sie als Privatversicherter als kleinen Trost hinterher einen Anspruch auf entsprechende Ersatzleistungen aus Ihrem Tarif, quasi als kleine Wiedergutmachung.
Der rein vorsorgliche Abbruch einer Reise aufgrund des Infektionsrisikos ist nicht über die Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherung versichert. Auch in einer Stornokostenversicherung ist die "Angst vor etwas" nicht versichert. Dies gilt auch für Reisen in Krisengebiete wie z.B. China. Es spielt dahingehend keine Rolle, ob Reisewarnungen bestehen oder nicht. Anders stellt sich die Situation dar, wenn Sie vor Antritt Ihrer Reise überraschend an einem Virus erkranken. Für den Fall, dass ein Virus als Pandemie eingestuft wird, ist dies in der Regel ein Ausschlusskriterium und es besteht kein Versicherungsschutz mehr.
Ihre möglicherweise vorhandene Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten und länger. Sie ist also für drastische und bleibende Erkrankungen gedacht. Insofern angesichts der derzeitigen Krise sicherlich nicht relevant – prüfungswürdig höchstens dann, wenn Sie nach einer Erkrankung bleibende Schäden zurückbehalten sollten, was nach derzeitiger Informationslage aber nicht zu befürchten ist.
Zudem können einige Unfallversicherungen eine so genannte „erweiterte Infektionsklausel“ enthalten. Demnach wäre der Corona-Virus womöglich als „Unfall“ anzusehen. Sollten Sie einen solchen Vertrag haben, sind Leistungsansprüche denkbar: Beispielsweise Leistungen in Form von Tagessätzen als „Unfall-Krankentagegeld“ wenn Sie zuhause krankgeschrieben sind (zumeist erst ab dem 43. Tag) oder als „Unfall-Krankenhaustagegeld“ bei einem Krankenhausaufenthalt (zumeist ab dem 1. Tag). Mit diesem kostenlosen Toll können Sie nahezu jede deutsche Unfallversicherung prüfen.
Sollte bei Ihnen im Nachgang zur derzeitigen Krise beispielsweise durch länger anhaltende Kurzarbeit oder gar einer Kündigung möglicherweise ein finanzieller Engpass auftreten, beraten wir Sie natürlich ebenfalls gern. Es gibt bei Produkten der Altersversorgung verschiedene Möglichkeiten einer Beitragsstundung oder einer Herabsetzung der Beitragszahlungen. Auch bei vielen Sachversicherungen können, durch die Herausnahme von Bausteinen, in der Regel Kosten reduziert werden. Bevor Sie also über die Kündigung einzelner Versicherungen nachdenken, sprechen Sie uns bitte an, damit wir gemeinsam überlegen können, wie Ihre Versicherungen an veränderte Situationen möglicherweise anzupassen gehen.
Die Corona-Krise bringt viele Menschen in arge wirtschaftliche Bedrängnis: Kurzarbeit und Kündigung setzen vielen zu! Steuern Sie jetzt dagegen. Reduzieren Sie überflüssige Energiekosten für Strom und Gas. Mit WECHSELPILOT zahlen Sie für Gas und Strom nie wieder zuviel. Lassen Sie Ihre Strom- & Gasverträge jedes Jahr automatisch in den besten Tarif wechseln. So senken Sie dauerhaft und ohne Aufwand Ihre Energiekosten! Der automatische Wechselservice verschafft Ihnen immer den besten Strom- & Gastarif. WECHSELPILOT bringt Ihren Vertrag jedes Jahr zu einem günstigeren Anbieter und nimmt Ihnen alle Vertragsangelegenheit sowie die Versorgerkommunikation ab.
Allgemeinverbindliche Aussagen können nicht getroffen werden, da jeder Versicherer dies eigenverantwortlich regelt.
→ Aussagen der Allianz Betriebliche Krankenversicherung (APKV)
In Frage kommt hier nur die wenig bekannte Betriebsschließungsversicherung. Diese Spezialversicherung kann jedoch nur von Betrieben abgeschlossen werden, welche mit Lebensmitteln umgehen. Darüber hinaus auch von einigen Betrieben aus Hotellerie und Gastronomie, sowie bestimmten Gesundheitsberufen. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie besteht derzeit die Möglichkeit einer Betriebsschließungsversicherung nur noch für Ärzte und Zahnärzte.
Die Voraussetzung für einen versicherten Betriebsunterbrechungsschaden ist ein vorangegangener versicherter Sachschaden. Da es bei der Corona-Pandemie an einem materiellen Schaden z.B. aufgrund von Feuer, Leitungswasser oder Sturm fehlt, besteht über Betriebsunterbrechungs- bzw. Ertragsausfallversicherungen kein Versicherungsschutz aufgrund von Corona-Viren.
Zum Schutz der Gesundheit arbeiten während der Corona-Krise viele Mitarbeiter - wenn möglich - überwiegend von zu Hause. Gerade jetzt heißt es für viele Betriebe, sich umzuorganisieren und auf Alternativen in der Kommunikation und im Austausch von Informationen auszuweichen. Die privaten Systeme im Home Office sind jedoch ebenso wie viele IT-Systeme in den Unternehmen nur unzureichend gegen Cyber-Attacken geschützt. Und das wissen natürlich auch die Cyberkriminellen. VORSICHT: Bitte passen Sie auf. Momentan kommen immer mehr Spam- bzw. Phishing-Mails zu Corona in Umlauf – lassen Sie sich nicht von gefälschten Angeboten zu Atemschutzmasken oder Desinfektionsmitteln reinlegen!
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Sie sind Geschäftsführer eines kleinen oder mittelständischen Unternehmens? Und werden bislang noch nicht von uns betreut? Dann sprechen Sie uns jetzt an! Seit 1989 optimieren wir als Sachverständige für gewerbliche und industrielle Sachversicherungen (BVFS) die Firmenversicherungen namhafter Unternehmen. Mit großer Wahrscheinlichkeit können wir auch Ihre betrieblichen Versicherungen verbessern und Ihre Kosten senken - erfahrungsgemäß bis zu 30 Prozent.
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