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Stand 24.03.2020: COVID-19 Betriebsschließungsversicherung
für Mediziner noch möglich!

  • Arztpraxen für Allgemeinmedizin
  • Facharztpraxen
  • Zahnarztpraxen

JETZT ANFRAGEN

 NUR FÜR KURZE ZEIT:  

Umbrella-Deckung für Ärzte noch erhältlich!

- Begrenzte Abschluss-Kapazitäten -

COVID-19 Einkommenschutz für Ärzte

Wie Sie Ihre Praxis jetzt noch gegen eine Betriebsschließung aufgrund COVID-19 schützen und bis zu 75% Ihrer Einnahmen sichern!

Das Coronavirus (COVID-19) hält die Welt in Atem: Immer mehr Menschen sind besorgt und geraten in Panik. "Hamsterkäufe" nehmen zu. Die Börsen brechen ein und Gesundheitsbehören stellen in Verdachtsfällen alle Kontaktpersonen unter Quarantäne. Dies gilt nicht nur für die infizierten Personen selbst, sondern vorsorglich für das gesamte soziale Umfeld. Eine Quarantäne kann regionale Gebiete, einzelne Gemeinden, bestimmte Institutionen oder auch kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) betreffen. Das Risiko einer behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus (COVID-19) besteht auch für Ihre Praxis - von jetzt auf gleich!


"Gerade in diesen schwierigen Zeiten ist die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung existenziell."

 

Wir möchten Ihnen diese wichtige Information nicht vorenthalten. Lesen Sie auf dieser Seite:
 

  • Wie Sie Ihre Praxis sichern können und welche Police bei Coronavirus zahlt.
  • Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
  • Welche Versicherer entsprechenden Versicherungsschutz bieten.
  • Wie Sie Ihren Versicherungsschutz erweitern wenn Ihr Versicherer keine Lösung anbietet.

Warum sich nur (noch) Ärzte gegen das Coronavirus versichern können und welche Police bei einer behördlich angeordneten Betriebsschließung hilft.

Kann sich eigentlich jedes Unternehmen gegen das Coronavirus versichern? Klare Antwort: Nein! Es kommt ganz darauf an, ob ein Betrieb der NICHT-Lebensmittel-Branche oder der Lebensmittel-Branche inklusive bestimmter Gesundheitsberufe (z.B. Ärzte und Zahnärzte) angehört. Grundsätzlich gilt:

 

NICHT-Lebensmittel-Branchen

Lebensmittel-Branchen
+ bestimmte Gesundheitsberufe

 

nicht versicherbar

 

 

grundsätzlich versicherbar

 

  • Über klassische Betriebsunterbrechungsversicherungen oder Ertragsausfallversicherungen besteht kein Versicherungsschutz und auch keine Versicherbarkeit, da ein versicherter materieller Schaden ( = Sachschaden) vorangegangen sein muss. Versichert wären somit zum Beispiel Unterbrechungsschäden (d.h.: Fixkosten, Entgangener Gewinn) durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm. Selbst in sogenannten "Allgefahrendeckungen" sind Schäden, die von Bakterien, Viren oder Prionen verursacht werden, in der Regel explizit ausgeschlossen.
  • Im Rahmen einer speziellen Betriebsschließungsversicherung kann Versicherungsschutz bestehen. Diese kaum bekannte Versicherungsform kann jedoch nur von Unternehmen der Lebensmittel-Branche und bestimmten Gesundheitsberufen abgeschlossen werden. Versichert sind beispielsweise Betriebsschließungen aufgrund von Masern oder Salmonellen.

A) NICHT-Lebensmittel-Branchen

Klassische
Betriebsunterbrechungs-
versicherungen

B) Lebensmittel-Branchen + Mediziner

Spezielle
Betriebsschließungs-
versicherungen

Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechungen und Ertragsausfall besteht nur als Folge einer materiellen Sachbeschädigung z.B. durch Feuer oder Leitungswasser.

 d.h. Coronadeckung ist

 NICHT VERSICHERBAR* 

 

Versicherungsschutz kann nur beantragt werden von Betrieben, die der Lebensmittelbranche sowie diversen Gesundheitsberufen zugeordnet sind. 

 d.h. Coronadeckung ist

 VERSICHERBAR 

 


* Non-Damage-Business-Interruption (NDBI)

Um Corona-bedingte Ausfallschäden für Unternehmen aus  „Nicht-Lebensmittelbranchen“ abzusichern, müsste eine sachschaden-unabhängige Betriebsunterbrechungsdeckung bestehen. Diese – auch unter der Bezeichnung "Non-Damage-Business-Interruption" (NDBI) geführte - Versicherungsform wird jedoch erst seit kurzer Zeit von nur sehr wenigen Versicherern für exponierte Großrisiken angeboten, z.B.:

  • Fluggesellschaften oder Flughäfen gegen Vulkanausbrüche, Wirbelstürme etc.
  • Hotelgruppen gegen "Black-Swan"-Ereignisse wie Pandemien, Terrorismus, massive Störung des Reisverkehrs

Nach den Erfahrungen mit der bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Infektionskrankheit SARS, welche im Februar 2003 erstmalig weltweit bemerkt wurde und diversen anderen Pandemien wie z.B. EHEC, Legionellose oder Virusgrippe (Influenza) sind die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und die hieraus resultierenden Folgen derzeit nicht abschätzbar. Etliche Versicherer nehmen daher grundsätzlich auch für Lebensmittelbetriebe keine keine Anträge an.


Welche Versicherer bieten Corona-Schutz für Arztpraxen im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung noch an?

Nach den uns vorliegenden Informationen bieten am deutschen Versicherungsmarkt derzeit nur noch sehr wenige Versicherer Schutz im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung. Voraussetzung ist: Die zuständige Behörde schließt den versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes, zur Verhinderung oder Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern beim Menschen. Da das Corona-Virus zum 01.02.20 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen wurde, sind die Voraussetzungen für eine Betriebsschließungsversicherung erfüllt. 

 

Doch nicht jede Betriebsschließungsversicherung hilft


Viele bekannte und große Versicherer wie z.B. AIG, Ergo, Gothaer oder Sparkassenversicherung bieten allerdings auch im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung keinen Versicherungsschutz aufgrund des Coronavirus an. Dies liegt daran, dass viele Versicherer in ihren Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung nur Krankheiten und Erreger zugrunde legen, die in einem Grundsatzbeschluss aus 2008 definiert wurden. Lediglich für dort gelisteten Viren wird daher Versicherungsschutz gewährt. Aus diesem Grund gilt bei vielen Versicherern für das aktuelle Coronavirus ein Ausschluss. Wir bieten Ihnen dennoch eine Lösung.


Ärzte gehören zu den wenigen Berufen, welche grundsätzlich eine Betriebsschließungsversicherung abschließen können

 

Wenn überhaupt, kann eine Betriebsschließungsversicherung nur von Branchen abgeschlossen werden, die in irgendeiner Form mit Lebensmitteln arbeiten und umgehen. Außerdem können bestimmte Gesundheitsberufe wie z.B. Ärzte einen entsprechenden Versicherungsschutz beantragen. Für andere Branchen wird eine Betriebsschließungsversicherung seitens der Versicherer nicht angeboten. 


Diese Branchen sind/waren grundsätzlich versicherbar:

  • Produzierende Betriebe (z.B. Milchverarbeitung) *
  • Großhandel (z.B. Großhandel mit Gewürzen) *
  • Einzelhandel (z.B. Einzelhandel mit Süßwaren) *
  • Hotellerie und Gastronomie (z.B. Gasthof mit Beherbergung) *
  • Sonstige Betriebe (z.B.. Sportschulen) *
    * seit dem 16.03.2020 zunächst bis auf Weiteres nicht mehr versicherbar. 

  •  WICHTIG:   Allgemeinärzte, Fachärzte und Zahnärzte sind nach wie vor versicherbar ! 

  

 

Können Sie für Ihre Arztpraxis eine Coronadeckung erhalten?

Gerne prüfen wir individuell und schnell, ob Sie derzeit noch eine Coronadeckung erhalten können. 

Corona-Versicherbarkeit prüfen

 


 


Wie Ihre Praxis weiterläuft, selbst wenn Sie aktuell eine Inventarversicherung ohne Coronaschutz haben?

Die Lösung lautet: Schließen Sie mit uns eine Umbrella-Deckung für Ihre Praxis ab. Für sofortigen Versicherungsschutz ohne Lücken - inklusive Corona (COVID-19).

  • Sie haben bereits eine Praxis-Inhaltversicherung bei einem anderen Versicherer?
  • Ihr Versicherer bietet Ihnen keine Betriebsschließungsversicherung inklusive Coronadeckung?

Wir können Ihnen zur Zeit noch einen umfassenden und sofortigen Versicherungsschutz bieten - mit unserer Umbrella-Deckung. Umbrella (engl.) heißt übersetzt "Schirm". Mit einer Umbrella-Deckung spannen wir einen Schutzschirm nochmals über Ihren bestehenden Versicherungsschutz. Was in Ihrem derzeitigen Vertrag nicht versichert ist, wird von der umfassenden Umbrella-Deckung abgedeckt. 

 

 

Ihre Vorteile dank unserer Umbrella-Deckung:

 

  • Optimaler Versicherungsschutz von Anfang an
  • Keine Deckungslücken
  • Keine Doppel- oder Überversicherung
  • Klarheit und Transparenz dank einer Gesamtlösung
  • Volle Inzahlungnahme Ihre bisherigen Versicherungsvertrags
    (für maximal 15 Monate)

 

 

Was passiert mit Ihrem jetzigen Vertrag ohne Coronaschutz?

 

Ihren bisherigen Vertrag führen Sie zunächst einfach fort. Damit Sie nicht doppelt zahlen, wird Ihnen der bereits für Ihren Versicherungsvetrag gezahlte Beitrag auf die Umbrella-Deckung angerechnet. Quasi in Zahlung genommen. Bei Auslauf Ihres aktuellen Vertrags wechseln Sie dann zum leistungsstärkeren Konzept. Die Vorteile aus der Umbrella-Deckung sind in Ihrem neuen Vertrag selbstverständlich enthalten. Sprechen Sie uns jetzt an, wie wir Ihnen konkret in der aktuellen Situation helfen können. Es ist davon auszugehen, dass dieses Angebot bei einer Ausweitung der Coronakrise auch kurzfristig wieder vom Markt genommen wird. Nutzen Sie Ihre Chance so lange es geht!

JETZT INFORMIEREN

 


Was erstattet der Versicherer bei behördlicher Betriebsschließung?

Mit dem optionalen Baustein "Betriebsschließung" erweitern Sie Ihren Versicherungsschutz auf Verluste im Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten Betriebsschließung. Vorausgesetzt, die Betriebsschließung dient zur Verhinderung einer Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern beim Menschen.

 

Der Versicherer erstattet Ihnen: 

 

  • 75 % Ihres Tagesumsatzes Schließungsschaden) 
  • für jeden Tag der Betriebsschließung
  • max. bis zu 30 Schließungstagen
    (Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als versicherte Schließungstage)

Welche 2 Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Betriebsschließungsversicherung auch bei COVID-19 zahlt?

Damit im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung der Versicherungsfall aufgrund des Coronavirus ausgelöst wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 
 

 

  • 1. Es handelt sich um eine meldepflichtige Krankheit und einen Krankheitserreger beim Menschen. Dieses Kriterium ist im Falle des Coronavirus (COVID-19) seit dem 01.02.2020 erfüllt, denn die Meldepflicht gemäß des Infektionsschutzgesetzes wurde auf das Coronavirus ausgedehnt. (Quelle: Verordnung CorViMV) - Meldepflicht bei Verdacht beziehungsweise Erkrankung oder Tod in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2; §6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des IfSG) 
  • 2. Die Schließung erfolgt durch die zuständige Behörde. Sofern es zur Isolierung von ganzen Gemeinden aufgrund behördlicher Anordnung zum Quarantänegebiet kommt, ist dies einer Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung gleichzusetzen. TIPP:  Bei vielen Versicherern wird eine Allgemeinverfügung nicht ausreichen. Bemühen Sie sich im Fall der Fälle, dass eine behördliche Verfügung konkret gegen Ihren versicherten Betrieb ergeht. 

 

Zusätzliche Erweiterungen:

 

Ergänzend zu den beiden genannten Voraussetzungen leistet der Versicherer auch dann, wenn die Behörde wegen folgender Krankheiten Maßnahmen auf allgemeiner gesetzlicher Grundlage anordnet:

 

  • Keuchhusten
  • Malaria
  • Pocken
  • Puerperalsepsis
  • Rotz
  • Scharlach
  • Tetanus
  • Trachom

 

Darüber gelten folgende Extras versichert:

 

  • Faktische Betriebsschließung
    Wenn für die Fortführung Ihrer Praxis wesentliche Betriebsangehörige mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden, so dass die übrigen Betriebsangehörigen tatsächlich oder rechtlich außerstande sind, den Betrieb fortzuführen.
  • Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen
    Versicherungsschutz gilt auch wenn Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 25 Infektionsschutzgesetz (IfSG)  oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 29 IfSG gegen Ihre Praxis angeordnet werden.
  • Isolierung von ganzen Gemeinden (Quarantänegebiet)
    Sofern es zur Isolierung von ganzen Gemeinden aufgrund behördlicher Anordnung zum Quarantänegebiet kommt, ist dies einer Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung gleichzusetzen.

Der schnellste Weg zu Ihrem Corona-Praxisschutz

Für ein unverbindliches und kostenloses Angebot zur "Umbrella-Deckung" (Betriebsinhalts- und Ertragsausfallversicherung inklusive Schutz vor Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus COVID-19) benötigen wir von Ihnen vorab die folgenden Angaben:

 

  • Praxis-Firmierung
  • Vor und Zuname des/der Inhaber
  • Anschrift aller Betriebsstätten
  • Telefonnummer für Rückfragen unter der Sie am besten erreichbar sind
  • Versicherungsbeginn (frühestens der nächste Werktag)
  • Kopie Ihrer bestehen Praxis-Inhaltsversicherung

 

In 5 einfachen und komfortablen vom Angebot zum Abschluss:

 

1.  Rufen Sie uns an: Tel. 0 26 62 - 94 56 0 - oder - senden Sie uns Ihren 24h-Rückrufwunsch.

2.  Übersenden Sie uns eine Kopie Ihrer Praxisinhaltsversicherung

    • per Mail an info(at)orthey.de
    • per Telefax an 0 26 62 - 94 56 77.

3.  Sie erhalten innerhalb von 48h ein konkretes Angebot inklusive Antrag.

4.  Nach Eingang Ihres Antrags bei uns wird Ihr Versicherungsschutz umgehend bearbeitet.

5.  Versicherungsschutz für Sie besteht ab der Antragsbestätigung beim Versicherer.

 

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- Die Termin-Kapazitäten sind begrenzt. -


Fragen? Wir sind gerne für Sie da!

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 +49 (0) 2662 9456 - 0
 +49 (0) 2662 9456 - 77
 info@orthey.de
 orthey.de


 

Corona-Virus Hotline des Bundesgesundheitsministeriums:
(030) 34 64 65 100

 


 

  

WICHTIGER HINWEIS ZUM SCHLUSS:

Aktuell sind Ärzte und Zahnärzte noch versicherbar. Aufgrund der angespannten Situation und derzeit am Versicherungsmarkt nicht abschätzbaren Entwicklungen, können wir Ihnen jedoch nicht garantieren, dass Ihre Praxis versichert werden kann. Manche Versicherer ziehen in letzer Minute die "Reißleine". Gerne prüfen wir für Sie, welche konkreten Möglichkeiten bestehen. Jeder Tag zählt!

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