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Braucht ein GmbH-Geschäftsführer eine D&O-Versicherung?

Wann GmbH-Geschäftsführer eine D&O-Versicherung brauchen

Welche Haftungsrisiken Geschäftsführer persönlich treffen können – und wann eine D&O-Versicherung davor schützen kann.

 

 


 

Braucht ein GmbH-Geschäftsführer eine D&O-Versicherung?

Kurzantwort: Ja, aber nur mit den richtigen Bedingungen.

Viele Geschäftsführer glauben, die Gesellschaftsform der GmbH schütze sie vor persönlicher Haftung. Das stimmt für die Verbindlichkeiten der GmbH. Für Pflichtverletzungen gilt das nicht.

Irren ist menschlich - doch wer als Geschäftsführer einen Fehler macht, kann dafür mit seinem Privatvermögen geradestehen: dem Ersparten, der Immobilie, dem Wertpapierdepot und der Alters­vorsorge. Die GmbH-Hülle trennt zwar Unternehmensschulden vom Privatvermögen, doch für Organpflichtverletzungen gilt dies nicht.

In unserer Beratungspraxis bei ORTHEY CONSULT beobachten wir seit Jahrzehnten, dass gut geführte Unternehmen mit echten Haftungsrisiken ohne jede Absicherung unterwegs sind, weil eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O) schlichtweg fehlt - oder nicht den Anforderungen entspricht.

Nicht aus Fahrlässigkeit, sondern weil die Reichweite der Geschäftsführerhaftung vielen nicht bewusst ist.

Wer wissen will, ob ein GmbH-Geschäftsführer eine D&O-Versicherung braucht, muss zuerst verstehen, wofür er tatsächlich haftet.

 

 

Die GmbH schützt nicht vor allem, was viele falsch verstehen

Das Haftungsrecht kennt zwei Richtungen: Innenhaftung und Außenhaftung.

Beide können den Geschäftsführer persönlich treffen, und zwar unabhängig davon, wie sorgfältig er die Gesellschaft geführt hat oder zu haben glaubt.

 

Innenhaftung: Wenn die eigene Gesellschaft klagt

§ 43 GmbHG ist die zentrale Vorschrift wenn es um die Innenhaftung geht. Die GmbH, oder im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter, kann den Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen direkt auf Schadensersatz verklagen.

Typische Auslöser sind:

  • riskante Investitionen ohne ausreichende Prüfung
  • fehlende Compliance-Strukturen
  • Verstöße gegen Gesellschafterweisungen
  • unzureichende Mitarbeiterüberwachung

Besonders unangenehm: die Beweislastumkehr.

Der Geschäftsführer muss nachweisen, sorgfältig gehandelt zu haben, nicht die Gesellschaft das Gegenteil.

 

Außenhaftung und Steuerhaftung: Wenn Dritte direkt klagen

Wenn Lohnsteuer oder Umsatzsteuer nicht abgeführt wurden, greift das Finanzamt nach §§ 34, 69 AO direkt auf den Geschäftsführer zu. Ohne Wenn und Aber. Grobe Fahrlässigkeit reicht bereits aus, Vorsatz ist keine Voraussetzung.

Ebenso können Sozialversicherungsträger nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile persönlich einfordern.

Auch Gläubiger und Vertragspartner haben in bestimmten Konstellationen eigene Ansprüche, insbesondere bei Insolvenzverschleppung oder unerlaubten Handlungen.

Die Kernaussage bleibt immer dieselbe:

Die GmbH-Hülle schützt dich nicht vor den Folgen von Pflichtverletzungen.

 

Thomas Orthey – Versicherungsexperte bei ORTHEY CONSULT

Thomas Orthey sagt dazu

„Eine D&O-Versicherung ist keine Absicherung für schlechte Entscheidungen. Sie schützt den Geschäftsführer dort, wo aus einer beruflichen Entscheidung eine persönliche Haftung werden kann.“

Thomas Orthey Ver­sicherungs­makler und Risikomanagement-Experte

Mehr über Thomas Orthey →
 

Braucht ein GmbH-Geschäftsführer eine D&O-Versicherung? Drei Praxisfälle zeigen, wie schnell es teuer wird

Abstrakte Haftungsrisiken fühlen sich weit weg an.

Die folgenden Szenarien zeigen, wie nah sie in der Praxis tatsächlich sind.

 

Fall 1: Insolvenzverschleppung, zu spät den Antrag gestellt

Im Jahr 2025 meldeten die Gerichte 24.064 Unternehmensinsolvenzen - im Durchschnitt rund 66 pro Kalendertag. Der Umsatz bricht ein, die Liquidität wird knapp. Der Geschäftsführer hofft mit jedem Tag auf eine Erholung und plötzlich geht alles ganz schnell: Er stellt den Insolvenzantrag drei Monate zu spät.

Nach § 15b InsO, dem Nachfolger des früheren § 64 GmbHG, können Zahlungen nach Insolvenzreife vollständig zurückgefordert werden. Der Insolvenzverwalter klagt auf Rückerstattung aller Zahlungen aus den letzten Wochen. Die Forderungen können erheblich sein und im Einzelfall sechsstellige Beträge erreichen, abhängig vom Volumen der geleisteten Zahlungen, und sie sollen aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers kommen.

 

Fall 2: Steuerfehler mit persönlichem Haftungsbescheid

Ein Steuerberaterwechsel führt zu fehlerhaften Umsatzsteuervoranmeldungen über mehrere Monate hinweg. Das Finanzamt erlässt einen Haftungsbescheid direkt gegen den Geschäftsführer. Nicht die GmbH zahlt, sondern er persönlich. Was viele unterschätzen: In diesen Fällen ist kein strafrechtlicher Vorsatz nötig: Grobe Fahrlässigkeit reicht für die Anwendung des § 69 AO vollständig aus. Dieses Szenario ist in der Beratungspraxis häufiger anzutreffen, als viele vermuten.

 

Fall 3: Compliance-Verstoß mit Folgeschaden

Durch mangelnde Kontrolle eines IT-Dienstleisters werden gesetzliche Vorgaben wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verletzt. Ein Datenschutzverstoß entsteht.  Bußgelder und Schadensersatzforderungen lassen nicht lange auf sich warten. Da die GmbH nicht mehr zahlungsfähig ist, greift der Insolvenzverwalter auf den Geschäftsführer zurück. Auch dieser Fall zeigt: Haftungsrisiken entstehen nicht nur bei spektakulären Fehlentscheidungen. Oftmals reichen bereits scheinbar banale Organisationsmängel im Alltag aus.

 

 

Was das BGH-Urteil von 2025 für den D&O-Schutz bedeutet

Der Bundesgerichtshof hat sich 2025 mit einer wichtigen Frage zum D&O-Versicherungsschutz bei einer Unternehmenskrise beschäftigt. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann eine Pflichtverletzung als „wissentlich“ gilt und welche Bedeutung das für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes haben kann.

Im konkreten Fall ging es um Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Der BGH stellte klar, dass für den betreffenden Ausschluss nicht allein genügt, dass der Geschäftsführer die wirtschaftliche Krise des Unternehmens kannte. Entscheidend ist vielmehr, ob er die konkrete Pflichtverletzung, auf die sich der Anspruch bezieht, wissentlich begangen hat.

Für Geschäftsführer ist das deshalb interessant: Die genaue Formulierung der D&O-Bedingungen kann im Haftungsfall entscheidend sein. Begriffe wie „wissentliche Pflichtverletzung“ dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Es kommt darauf an, welche Klausel konkret vereinbart wurde und welcher Sachverhalt dem Anspruch zugrunde liegt.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Geschäftsführer in einer Unternehmenskrise Entscheidungen einfach weiterlaufen lassen können. Gesetzliche Pflichten bleiben bestehen. Bei Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise sollte deshalb frühzeitig fachkundiger rechtlicher und steuerlicher Rat eingeholt und die Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar dokumentiert werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2025 – IV ZR 66/25

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Wie häufig treten D&O-Schäden tatsächlich auf?

Die Zahl der D&O-Schäden und der damit verbundene Schadenaufwand sind 2025 erneut deutlich gestiegen. Die aktuellen Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zeigen damit, dass persönliche Haftungsrisiken von Geschäftsführern kein rein theoretisches Thema sind.

Für 2025 weist die GDV-Statistik rund 3.000 D&O-Schäden aus. Damit stieg die Zahl der Schäden gegenüber dem Vorjahr um 13 Prozent. Der gesamte Schadenaufwand erhöhte sich gleichzeitig um 15,6 Prozent auf rund 342 Millionen Euro.

Ende 2025 waren rund 107.300 D&O-Verträge erfasst. Die Schadenhäufigkeit lag bei 28 Schäden je 1.000 Verträge. Der durchschnittliche Schadenaufwand betrug rund 113.400 Euro.

Wichtig ist die richtige Einordnung:

28 Schäden je 1.000 Verträge sind keine persönliche Schadenwahrscheinlichkeit für einen einzelnen Geschäftsführer. Die Statistik beschreibt die Schadenhäufigkeit innerhalb der vom GDV erfassten Versicherungsverträge. Ein Vertrag kann außerdem mehrere Schadenfälle betreffen.

Die Zahlen zeigen aber, dass Geschäftsführerhaftung ein reales und gestiegenes Risiko ist, mit dem sich Unternehmen und Geschäftsführer auseinandersetzen sollten.

Quelle: GDV – D&O-Versicherung: Zahl der Schäden und Schadenaufwand erneut gestiegen

 

 

D&O und Geschäftsführerhaftung: Meine Erfahrung reicht weit zurück

Mit dem Thema Geschäftsführerhaftung beschäftige ich mich nicht erst seit heute. Bereits vor vielen Jahren habe ich in meiner Kolumne in der Rhein-Zeitung über Managerhaftung, Haftungsrisiken und den richtigen Versicherungsschutz geschrieben.

Auch die Börsen-Zeitung hat mich damals speziell zum Thema D&O-Versicherung und zur persönlichen Haftung von Führungskräften zitiert.

Für mich ist D&O kein theoretisches Versicherungsthema. Als Ver­sicherungs­makler und Risikomanagement-Experte beschäftige ich mich seit Jahrzehnten mit der Frage, welche Risiken Unternehmer und Geschäftsführer tatsächlich persönlich treffen können – und wie sich diese sinnvoll absichern lassen..

 

 

Aus meiner früheren Kolumne im Wirtschaftsressort der Rhein-Zeitung

Veröffentlichte Beiträge von Thomas Orthey zu Managerhaftung, Unternehmensrisiken und Versicherungsschutz.

 

 

Thomas Orthey wurde von der Börsen-Zeitung zum Thema D&O-Versicherung und persönlicher Haftung von Führungskräften zitiert.

Börsen-Zeitung, 7. September 2007

 

 

Genau deshalb habe ich den Geschäftsführer-Haftungscheck entwickelt: Er soll dir eine erste Einschätzung geben, welche persönlichen Haftungsrisiken bei deiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer relevant sein können.

 

 

ORTHEY CONSULT

Geschäftsführer-Haftungscheck

Wie hoch ist dein persönliches Haftungsrisiko als GmbH-Geschäftsführer?

Frage 1 von 8

1. Bist du alleiniger oder mitverantwortlicher Geschäftsführer einer GmbH?

2. Triffst du regelmäßig Entscheidungen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die GmbH haben?

3. Könnte eine Fehlentscheidung bei euch einen größeren finanziellen Schaden verursachen?

4. Gibt es bei euch Fremdfinanzierungen, größere Kredite, Investitionen oder langfristige Verpflichtungen?

5. Könnten bei Liquiditätsproblemen Zahlungen, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge kritisch werden?

6. Gibt es in deinem Unternehmen besondere Compliance-, Datenschutz-, Personal- oder Organisationsrisiken?

7. Besteht bereits eine D&O-Versicherung für dich als Geschäftsführer?

8. Weißt du, ob deine D&O-Police auch bei wichtigen Geschäftsführer-Risiken ausreichend leistet?

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DEIN ERGEBNIS

Dein Haftungsrisiko wirkt zunächst überschaubar.

Deine Antworten zeigen aktuell keine auffällig hohe Risikosituation. Trotzdem bleibt die persönliche Geschäftsführerhaftung bestehen. Entscheidend ist deshalb, ob deine bestehende D&O-Versicherung zu deiner tatsächlichen Situation und den relevanten Haftungsrisiken passt.

Bei dir bestehen erkennbare Haftungsrisiken.

Mehrere deiner Antworten sprechen dafür, dass eine persönliche Haftung als Geschäftsführer relevant werden könnte. Gerade bei Innenhaftung, Insolvenz, Steuer- oder Organisationsfehlern kommt es auf die konkreten Versicherungsbedingungen an.

Dein Haftungsrisiko solltest du genauer prüfen.

Deine Antworten zeigen mehrere Punkte, bei denen eine persönliche Geschäftsführerhaftung relevant werden kann. Eine D&O-Versicherung sollte hier nicht nur vorhanden sein – entscheidend ist, ob Deckungs­summe und Klauseln zu deinem tatsächlichen Risiko passen.

Wichtig: Der Haftungscheck ersetzt keine Prüfung deiner konkreten Versicherungsbedingungen. Entscheidend sind insbesondere Deckungs­summe, Rückwärtsdeckung, Nachmeldefristen, Abwehrkosten und die konkreten Ausschlüsse.
D&O-Schutz kostenlos prüfen lassen

D&O-Versicherung für Geschäftsführer prüfen lassen

Du bist Geschäftsführer einer GmbH und möchtest wissen, ob dein persönliches Haftungsrisiko ausreichend abgesichert ist? Schick uns deine Angaben. Wir prüfen deine Situation und melden uns anschließend persönlich bei dir.
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Was eine D&O-Versicherung wirklich abdeckt

Die D&O-Versicherung - auch als Managerhaftpflichtversicherung bekannt - ist eine Vermögensschadenhaftpflicht. Sie deckt finanzielle Schäden, die aus Entscheidungen und Handlungen in der Organfunktion als Geschäftsführer entstehen. Sowohl Ansprüche aus der Innenhaftung als auch bestimmte Außenansprüche sind versichert.

Ein oft unterschätzter Punkt: Die Abwehr unbegründeter Ansprüche ist ebenfalls gedeckt. Diese passive Rechtsschutzfunktion ist eine der wichtigsten Säulen einer D&O-Versicherung, denn Anwalts- und Verfahrenskosten können in komplexen Verfahren erheblich sein und noch vor einem Urteil einen bedeutenden Teil des Schadens ausmachen.

 

Das Claims-made-Prinzip: Wann der Versicherungsschutz gilt

Bei D&O-Policen gilt das Anspruchserhebungsprinzip.

Entscheidend ist nicht, wann der Fehler passiert ist, sondern wann der Anspruch auf Schadenersatz erstmals geltend gemacht wird.

Das hat erhebliche praktische Bedeutung: So kann ein Insolvenzverwalter beispielsweise noch Jahre nach dem Fehler klagen. Ohne ausreichende Nachmeldefrist besteht dann kein Schutz mehr.

Rückwärtsdeckung für unbekannte Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn und Nachmeldefristen von mindestens fünf, besser zehn Jahren sind deshalb kein schmückendes Beiwerk, sondern ein elementarer Kernschutz, welchen professionelle D&O-Deckungen in jedem Fall bieten sollten. Wer das bei Vertragsabschluss übersieht, zahlt jahrelang Prämien für eine Police, die im entscheidenden Moment nicht greift.

 

 

Die häufigsten Ausschlüsse, und warum Policen sich hier stark unterscheiden

D&O-Policen sind bei Weitem nicht alle gleich.

Der Unterschied findet sich im Kleingedruckten und zeigt sich meist erst im Schadensfall.

 

Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung: Die große Grauzone

Vorsätzliche Schäden sind grundsätzlich nicht versichert. Das ist für jedermann nachvollziehbar.

Kritisch ist der Begriff der wissentlichen Pflichtverletzung. Im Klartext bedeutet das: Wusste der Geschäftsführer, dass er gegen eine Pflicht verstößt, ohne den Schaden zwingend gewollt zu haben?

Viele Versicherer streiten genau an dieser Grenze.

Gute Policen schreiben vor, dass der Versicherer erst nach rechtskräftigem Urteil über vorsätzliches Handeln leistungsfrei wird. Schlechte Policen erlauben eine frühere Leistungsverweigerung.

Der Unterschied ist im Ernstfall erheblich.

 

Was die D&O nicht leistet

Wer bei Vertragsabschluss bereits von einem drohenden Haftungsanspruch weiß und ihn gegenüber dem Versicherer verschweigt, verliert den Versicherungsschutz.

Auch Bußgelder und Strafzahlungen selbst sind nicht gedeckt, auch wenn Abwehrkosten je nach Bedingungswerk versichert sein können.

Per­sonen- und Sachschäden gehören in andere Versicherungssparten wie zum Beispiel eine Betriebshaftpflicht.

Eine D&O mit außergewöhnlich günstiger Prämie, aber schwachen Klauseln, ist im Schadensfall oft wertlos. Deshalb sollte die Höhe der Prämie allein nie das alleinige Entscheidungskriterium sein, da sie keinen Rückschluss auf die tatsächliche Leistungsstärke einer Police zulässt. Entscheidend sind vielmehr Kriterien wie die Nachmeldefrist, die Vorsatzklausel und die Regelung zu Abwehrkostensublimits.

 

 

Welche Deckungs­summen und Policenbausteine zu deiner GmbH passen

Die Bemessungsgrundlage zur Bestimmung der Deckungs­summe ist nicht allein der Umsatz, sondern der maximal plausible Schaden. Ebenso fließen Fremdkapital, Vertragsstrafen, Anzahl der Geschäftsführer und das Branchenrisiko mit ein.

Als erste Orientierung gelten folgende Größenordnungen:

  • Kleine GmbH bis 5 Mio. € Bilanzsumme: 1 bis 2 Mio. € Deckungs­summe, Jahresprämie ca. 700 bis 2.500 €
  • Mittelständische GmbH von 5 bis 50 Mio. €: 3 bis 5 Mio. € Deckungs­summe, Jahresprämie ca. 2.000 bis 15.000 €
  • Größere GmbH oder Unternehmensgruppe über 50 Mio. €: 10 Mio. € Deckungs­summe aufwärts, oft in Versicherungsschichten strukturiert

Diese Richtwerte sind lediglich Ausgangspunkte und stellen keine fixen Grenzen dar.

Risikobehaftete Branchen wie Bau, Finanzdienstleistung, Automobilzulieferer oder Pharma führen regelmäßig zu höheren Prämien und strengeren Zeichnungsbedingungen.

Die vereinbarte Deckungs­summe sollte jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst werden, nicht nur einmalig beim Vertragsabschluss.

 

Unverzichtbare Bausteine, die viele Policen weglassen

Folgende Punkte entscheiden darüber, ob dich eine D&O im Ernstfall tatsächlich schützt:

  • Unbegrenzte oder möglichst lange Rückwärtsdeckung für unbekannte Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn
  • Nachmeldefrist von mindestens 5 Jahren, bei Unternehmensverkauf oder Insolvenz besser 10 Jahre
  • Abwehrkosten mit ausreichendem Sublimit oder außerhalb der Versicherungssumme
  • Deckung für Insolvenz- und Zahlungsverbotvorwürfe nach § 15b InsO
  • Vorsatzklausel zugunsten der versicherten Person
  • Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Streitigkeiten rund um Abberufung oder Vergütung

Ergänzend zur D&O sollten Geschäftsführer eine Cyberversicherung, eine Betriebshaftpflicht und einen Spezial-Strafrechtsschutz prüfen. Diese Sparten decken Bereiche ab, in denen eine D&O strukturell nicht greift: zum Beispiel Sachschäden, Betriebsunterbrechung nach einem Cyberangriff und Verteidigungskosten bei strafrechtlichen Ermittlungen.

Die D&O ist der Kern, aber kein vollständiger Schutzschild für alle Risiken des Geschäftsführeralltags.

 

 

Unabhängige D&O-Beratung: So findest du die richtige Police

Eine D&O-Police ist alles andere als ein Standardprodukt.

Branche, Unternehmensstruktur, Haftungshistorie und die genaue Formulierung der Klauseln entscheiden darüber, ob im Schadensfall gezahlt wird oder nicht.

Ein Vergleichsportal zeigt Prämien, aber nicht, wie sich Deckungsunterschiede im Ernstfall auswirken. Gerade bei Insolvenzszenarien, Steuervorwürfen oder Compliance-Fällen liegt der entscheidende Unterschied im Detail der Versicherungsbedingungen.

ORTHEY CONSULT berät unabhängig von einzelnen Anbietern und greift dabei auf ein breites Netzwerk aus Versicherern, Pools, Assekuradeuren und spezialisierten Partnern zurück. Die Beratung berücksichtigt Unternehmensgröße, Branche und individuelle Haftungsrisiken, nicht nur den günstigsten Tarif.

Bestehende Policen werden auf Deckungslücken und Klauselprobleme geprüft: Viele Geschäftsführer zahlen für Schutz, der im Ernstfall nicht greift. Das lässt sich ändern.

Wer als GmbH-Geschäftsführer noch keine D&O-Versicherung hat oder seine bestehende Police seit mehr als zwei Jahren nicht geprüft hat, sollte das aus gutem Grund jetzt tun: Der Markt verändert sich, Klauseln entwickeln sich weiter, und Deckungslücken entstehen oft unbemerkt. Sprich uns an und wir analysieren gemeinsam, wo du momentan wirklich stehst.

 

 

Fazit: Braucht ein GmbH-Geschäftsführer eine D&O-Versicherung? Ja, aber nicht irgendeine.

GmbH-Geschäftsführer ist nicht irgendeine Berufsbezeichnung - sie tragen echte Verantwortung und persönliche Haftungsrisiken:

  • gegenüber der eigenen Gesellschaft,
  • dem Insolvenzverwalter,
  • dem Finanzamt
  • und Dritten.

Die Geschäftsführerhaftung ist keine abstrakte Gefahr, sondern ein konkretes Risiko, das jeden Geschäftsführer treffen kann, unabhängig von der Unternehmensgröße oder Branche.

Die D&O-Versicherung ist das zentrale Instrument, um dieses Risiko abzusichern. Sie schützt dich vor finanziellen Folgen aus Fehlentscheidungen in der Organfunktion als Geschäftsführer und übernimmt die Abwehr auch unbegründeter Ansprüche.

Die entscheidende Frage ist daher nicht ob du eine D&O-Versicherung brauchst, sondern welche Deckung, welche Summe und welche Klauseln wirklich für deine Situation passen. Eine Police mit schlechten Bedingungen ist im Schadensfall kaum besser als gar keine.

Forder jetzt einen unabhängigen Policen-Check bei ORTHEY CONSULT an, bevor der Ernstfall eintritt.

 

 

FAQ – D&O-Versicherung für GmbH-Geschäftsführer

 

Braucht ein GmbH-Geschäftsführer eine D&O-Versicherung?

Eine D&O-Versicherung ist für einen GmbH-Geschäftsführer nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann aber sinnvoll sein, weil Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen persönlich für Vermögensschäden haften können, obwohl die GmbH grundsätzlich eine eigene juristische Person ist.

Entscheidend ist deshalb nicht allein die Frage, ob eine D&O-Versicherung vorhanden ist. Entscheidend ist, welche persönlichen Haftungsrisiken bestehen und ob die konkrete Police diese Risiken ausreichend abdeckt.

Kann ein GmbH-Geschäftsführer persönlich haften?

Ja. Nach § 43 GmbHG müssen Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Verletzen sie ihre Pflichten, können sie der GmbH gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Die Haftungsbeschränkung der GmbH bedeutet nicht automatisch eine persönliche Haftungsfreiheit des Geschäftsführers.

Was ist der Unterschied zwischen Innenhaftung und Außenhaftung?

Bei der Innenhaftung geht es um Ansprüche der eigenen GmbH gegen den Geschäftsführer, beispielsweise wegen einer Pflichtverletzung.

Bei der Außenhaftung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Dritte persönliche Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen.

Für die Beurteilung einer D&O-Versicherung ist deshalb wichtig, welche Anspruchsteller vom Versicherungsschutz erfasst sind und welche Ausschlüsse vereinbart wurden.

Was passiert mit der D&O-Versicherung, wenn die GmbH insolvent wird?

Das ist eine Frage, die bei einer D&O-Versicherung besonders genau geprüft werden sollte.

In einer Insolvenz können Ansprüche gegen frühere Geschäftsführer beispielsweise durch einen Insolvenzverwalter verfolgt werden. Gleichzeitig ist die GmbH häufig Versicherungsnehmerin, während der Geschäftsführer die versicherte Person ist.

Deshalb kommt es auf die konkreten Versicherungsbedingungen an: Unter anderem ist relevant, wer Versicherungsschutz geltend machen kann und wie der Vertrag mit einer Insolvenz des Versicherungsnehmers umgeht.

Die Insolvenz der GmbH bedeutet also nicht automatisch, dass der persönliche D&O-Schutz des Geschäftsführers wertlos ist – sie macht die Vertragsbedingungen aber besonders wichtig.

Was sollte ein Geschäftsführer bei einer Unternehmenskrise mit seiner D&O-Versicherung beachten?

Eine Unternehmenskrise ist kein Zeitpunkt, an dem man erst anfangen sollte, die D&O-Police zu lesen.

Gerade dann können Fragen zur persönlichen Haftung, zu gesetzlichen Pflichten und zum bestehenden Versicherungsschutz besonders relevant werden. Der Geschäftsführer sollte deshalb frühzeitig klären, welche Entscheidungen getroffen wurden, welche Pflichten bestehen und welche Melde- oder Anzeigepflichten sich aus der D&O-Versicherung ergeben.

Wichtig: Eine D&O-Versicherung ersetzt keine rechtliche oder insolvenzrechtliche Beratung.

Was bedeutet "wissentliche Pflichtverletzung" bei einer D&O-Versicherung?

Der Begriff kann für den Versicherungsschutz eine erhebliche Bedeutung haben.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) entschieden, dass ein bestimmter Ausschluss in den dort zugrunde liegenden D&O-Bedingungen voraussetzt, dass gerade die Pflichtverletzung, aufgrund derer die versicherte Person in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Geschäftsführer in einer Krise bewusst Risiken eingehen sollten. Das Urteil betrifft einen konkreten Versicherungsfall und konkrete Versicherungsbedingungen. Ob eine andere D&O-Police denselben Schutz bietet, muss anhand ihrer Bedingungen geprüft werden.

Worauf sollte ein Geschäftsführer bei einer D&O-Versicherung achten?

Nicht nur auf die Höhe der Versicherungssumme.

Wichtig können beispielsweise sein:

  • versicherte Per­sonen und mitversicherte Unternehmen
  • Innen- und Außenhaftung
  • Ausschlüsse
  • Regelungen bei Insolvenz und Unternehmenskrisen
  • Nachmeldefristen
  • Abwehrkosten
  • Umgang mit mehreren versicherten Per­sonen
  • Selbst­behalte
  • Regelungen bei Ausscheiden aus dem Unternehmen
  • Umfang und Bedingungen des Versicherungsschutzes

Eine hohe Versicherungssumme allein macht noch keine gute D&O-Versicherung aus.

Ist eine D&O-Versicherung auch für einen angestellten Fremdgeschäftsführer interessant?

Ja, auch ein Fremdgeschäftsführer kann persönlich mit Haftungsrisiken konfrontiert sein.

Gerade deshalb sollte zwischen der Frage, wer die D&O-Versicherung abgeschlossen hat, und der Frage, wer persönlich versichert ist, unterschieden werden.

Wenn bereits eine Unternehmens-D&O besteht, sollte der Geschäftsführer prüfen lassen, ob er tatsächlich als versicherte Person ausreichend einbezogen ist und welche Bedingungen für ihn gelten.


Bleiben noch Fragen zur D&O-Versicherung für Geschäftsführer? Wir helfen dir weiter!

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