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Nur eine funktionierende Umwelt garantiert
langfristig die Rahmenbedingungen für
menschliches
Leben auf der Erde. Diese noch
weitestgehend intakte Umwelt zu schützen, ist
das Ziel des neuen
Umweltschadensgesetzes.
Informieren Sie sich hier zum neuen Gesetz und den sich daraus
ergeben-
den Pflichten für Unternehmer.
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Teuerste Versicherungsschäden 2006 |
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Katastrophen mit den meisten Todesopfern 2006 |
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in Mio. $ |
Datum |
Ereignis |
Land |
Opfer |
Datum |
Ereignis |
Land |
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|
1.720 |
13.04.06 |
Tornado |
USA |
5.778 |
27.05.06 |
Erdbeben |
Indonesien |
|
|
1.282 |
06.04.06 |
Tornados |
USA |
1.350 |
26.11.06 |
Taifun
Durian |
Philippinen |
|
|
1.034 |
12.09.06 |
Taifun |
Japan |
1.333 |
15.01.06 |
Kältewelle |
Osteuropa |
|
|
920 |
11.03.06 |
Tornados |
USA |
1.026 |
02.02.06 |
Fähre al-Salam 98 sinkt |
Ägypten |
|
|
560 |
23.08.06 |
Stürme, Hagel, Überschwemmung |
USA |
1.000 |
12.02.06 |
Geröll-/Schlamm- |
Philippinen |
|
|
500 |
02.04.06 |
Tornados |
USA |
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Verschärftes Umweltschadensgesetz nach 15 Jahren Beratung
Im November 2007 tritt das neue Umweltschadensgesetz ( USchadG) in Kraft.
Rund 4 Millionen Unternehmer in Deutschland
sehen sich spätestens ab November 2007
mit
neuen Haftungsbedingungen konfrontiert.
Bislang in dieser Form nicht gekannte,
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
erfordern dringenden Handlungsbedarf. Das
Umweltschadensgesetz, welches nach über
15-jähriger Beratung aus der Umsetzung
der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie hervorging,
wurde nun in nationales Recht umgesetzt.
Damit wirft die Europäische Union für
Millionen deutsche Gewerbetreibende die Frage
auf,
ob und inwieweit aus einem Ökoschaden
eine potentielle Existenzgefährdung
resultieren
kann? Das Gesetz tritt Ende 2007
mit etwas Verzögerung zum ursprünglichen
Termin
(30.04.2007) in Kraft.
Wie können Unternehmer ihr individuelles
Risikopotenzial abschätzen? Wie nah befindet
sich der eigene Betrieb am nächst gelegenen
Schutzgebiet? Wie hoch ist das spezifische
betriebliche Ökoschaden-Potenzial?
Wer muss
und wer sollte eine
Umweltschadensversicherung abschließen.
Informieren Sie
sich bereits jetzt, was das
neue Umweltschadensgesetz (USchadG) für Sie
persönlich als
Unternehmer bedeutet und wie
Sie den zwangsläufig bevorstehenden
Vertragsverhand-
lungen mit den
Haftpflichtversicherern optimal begegnen.
Umwelt-Links
Downloads zum Umweltschadensgesetz
Alles was
Sie über das neue Umweltschadensgesetz und die
demnächst
kommenden Umweltschadensversicherung
wissen sollten
www.umweltschadensversicherung.de
/download
n Landwirtschaftliche Betriebe
n Gewerbetreibende
n Selbständige
welche durch ihre berufliche Tätigkeit die
Umwelt schädigen könnten.
Das Umweltschadensgesetz
unterscheidet wesentlich zwischen einer
beruflichen und
einer sonstigen Tätigkeit. Nur die
berufliche Tätigkeit wird vom Umweltschadensgesetz
erfasst. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber
zwischen Tätigkeiten mt einer
verschul-
densunabhängigen Haftung -
Gefährdungshaftung - (Liste 1) und anderen
beruflichen
Tätigkeiten. Die Liste 1 wurde
wortgetreu vom Anhang III der EU-Richtlnie in
nationales
Recht übersetzt. Hier finden sich
insgesamt 12 Tätigkeiten, welche im Zusammenhang
mit Umweltgesetzen (wie z.B. stehen
BImSchG, KrW-/AbfG, WHG, ChemG, PflSchG und
GenTG)
stehen
.
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Buch-Empfehlungen
zum Umweltschadensgesetz: |
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Umwelt ist ein vager Begriff. Das
Umweltschadensgesetz umfasst
n die Artenvielfalt (nach dem
Bundesnaturschutzgesetz)
n die natürlichen Lebensräume
(nach dem
Bundesnaturschutzgesetz)
n die
Gewässer
(nach dem
Wasserhaushaltsgesetz)
n den Boden (nach dem
Bundesbodenschutzgesetz)
welche, durch einen Schaden geschädigt werden
könnten.
Worin sich das Umweltschadensgesetz von
anderen Umweltgesetzen unterscheidet
In Deutschland existieren auch heute bereits
zahlreiche Gesetze, welche sich zumin-
dest
mittelbar auf die Umwelt beziehen. Die bislang
bestehenden Gesetze wie das
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) oder
das zivilrechtliche Deliktsrecht (§ 823
BGB;
Bürgerliches Gesetzbuch) beschäftigten
sich jedoch vordergründig mit den
Schadens-
ersatzansprüchen, welche einen
Personenschaden (gesundheitliche
Beeinträchtigung)
oder einen
Sachschaden einer Person verkörperten.
Für das Umwelthaftungsgesetz
kam es lediglich
auf die Tatsache an, dass das Schadenereignis
durch die Umwelt (Luft,
Boden, Wasser)
vermittelt bzw. "übertragen" wurde.
Schadenbeispiel:
Ein Grundstück in der Nachbarschaft eines
produzierenden Betriebes wird
kontaminiert.
Grund und Boden des Nachbarn waren versichert
- das Grundwasser nicht.
Flora und Fauna im
Mittelpunkt
Sinn und Zweck des Umweltschadensgesetz ist
nunmehr der Schutz der Umwelt selbst.
Genau das ist neu!
Der bislang gar nicht oder aber nur am Rande
berücksichtigte, öko-
logische Schaden
ist das zentrale Motiv des neuen
Umwelthaftungsgesetzes. Anspruch-
steller ist
hier die Behörde und nicht mehr wie bisher ein
geschädigter Dritter in Form
einer natürlichen
oder juristischen Person. Geschützt wird die
Natur im öffentlichen, als
auch im privaten
Eigentum.
Das Umweltschadensgesetz dient insofern
n der Vermeidung von drohenden
Umweltschäden
n der Sanierung von erfolgten
Umweltschäden
Wenn ein Umweltschaden eintritt oder eine
unmittelbare Gefahr besteht, muss der
Ver-
antwortliche die zuständige Behörde
umgehend informieren. Daneben müssen alle
zu-
mutbaren Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-
und Sanierungsmaßnahmen ergriffen
werden. Wie
und in welchem Umfang eine Sanierung zu
erfolgen hat, bestimmt im
Wesentlichen das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). An Stelle
einer direkten Sa-
nierung können auch
Ausgleichssanierungen an einem anderen Ort als
dem Schadenort
erfolgen. Wichtig: Der Schaden
an der Umwelt muss saniert werden - unabhängig
von
individuellen Interessen.
Art und Umfang der erforderlichen
Sanierungsmaßnahmen legt die Behörde fest. Die
konkrete Planung und Durchführung der
Sanierungsmaßnahme erfolgt durch den
ver-
antwortlichen Verursacher selbst. Wer den
Schaden verursacht hat, muss auch die
daraus
resultierenden Kosten tragen. Diese Regelung
ergibt sich aus dem deutschen
Polizeirecht.
Eine Kostenbefreiung ist nur in wenigen
Ausnahmefällen möglich.
Die echten Umweltschäden werden durch
die bislang am Markt existierenden
Umwelthaftpflicht
- Versicherungsmodelle weitestgehend nicht
gedeckt. Die Konse-
quenz war die Entwicklung
eines neuen, eigenständigen Konzeptes zur
Absicherung
von Umweltschäden: Die
Umweltschadensversicherung.
Die Umweltschadensversicherung wird
zukünftig parallel neben einer
Betriebs-
haftpflichtversicherung und
Umwelthaftpflichtversicherung als
eigenständiger
"Baustein" angeboten werden.
Der Versicherungsschutz
einer Umweltschadensversicherung erstreckt
sich auf
die Sanierung eines
Umweltschadens.
Nach den vom Gesamtverband der Deut-
schen
Versicherungswirtschaft (GDV) nunmehr
vorgestellten Musterbedingungen,
sollen auch
ergänzende Sanierungen und
Ausgleichssanierungen Gegenstand der
Umweltschadensversicherung sein.
Gefährliche
Deckungslücke für
Normalschäden
Die
Umweltschadensversicherung bietet
Versicherungsschutz im Falle einer Störung
des Normalbetriebes.
Im vorangegangenen Brüsseler
Beratungsverfahren stellte
sich immer wieder
die Frage, inwieweit für Unternehmen auch eine
Haftung bei von
der Behörde genehmigtem
"normalem" Handeln existiert?
Das Risiko für einen Schaden aus dem
genehmigten Normalbetrieb in Anspruch ge-
nommen
zu werden, trägt der Unternehmer nach wie vor
selbst. Diese Schäden sind
bei den meisten
deutschen Versicherern derzeit noch vom Schutz
der Umweltschadens-
versicherung ausgeschlossen.
Wer als Unternehmer andauernd aufgrund einer
behörd-
lichen Genehmigung
Emissionen
der Umwelt
zuführt, nimmt potentielle Schäden in Kauf.
Diese Risiken sind aus Sicht der deutschen
Versicherer daher nicht kalkulierbar. Insofern
bietet wird auch die neue
Umweltschadensversicherung für die Sanierung
derartiger
Schäden wohl keinen
Versicherungsschutz bieten. Für Unternehmer
droht hier eine
gefährliche Deckungslücke
zwischen gesetzlicher Haftung und
versicherungsvertraglicher
Deckung.
Am internationalen Versicherungsmarkt zeichnen
sich erste Lösungen ab: Ausländische
Versicherer avisieren bereits speziell auf den
deutschen Versicherungsmarkt zuge-
schnittene
Policen an. Hier sollen dann auch der
Normalbetrieb und sogar Eigenschäden
durch
Verunreinigung auf dem eigenen Firmengelände
mitversichert sein. Genau diese
Schäden
stellten bislang das größte Problem für die
Versicherungswirtschaft dar. Während
die
deutschen Versicherer noch zögern, prescht ein
internationaler Industrieversicherer
nach
vorne. Langjährige Erfahrungen in den USA und
Grißbritannien erleichtern den
zuständigen
Umwelt-Ingenieuren die Entscheidungsfindung.
Das Angebot ist insbesondere auch für
sogenannte REITs (speziell als
Aktiengesellschaft
organisierte
Immobilienfonds) hoch interessant. Zumindest
dann, wenn sich der Immo-
bilien-Boom stärker
als bisher auf Industrie-Grundstücke
konzentriert. Kommunen und
Firmen können sogar
ihren Grundbesitz versichern, welcher bislang
aus Angst vor einer
potentiellen Kontamination
vielleicht nicht zum Kauf angeboten wurde. Der
Preis für eine
derartige Deckung entspricht
dem Risiko, was soviel heißen will wie: "Das
wird teuer"!.
Buchtipp:
Die Haftung für Emissionen im deutschen
und
europäischen Recht erläutert sehr gut
Fachbuch
von Frank T. Grigo (376 S. - Verlag Dr.
Kovac) .
Mehr
Informationen
Für Tätigkeiten auf eigenen und auch auf
fremden Grundstücken, sowie die Umgang
mit fehlerhaften Produkten, besteht
Versicherungsschutz auch dann, wenn kein
Störfall
vorliegt. Die
Umweltschadensversicherung bietet
n eine Grunddeckung für Schäden
außerhalb des eigenen Betriebsgrundstücks
n eine erweiterte Deckung für
Schäden an eigenen Grundstücken
(inklusive
Bodenkontaminationen im Sinne des
Bundesbodenschutzgesetzes)
So verschaffen Sie sich Klarheit:
Das im November 2007 in Kraft tretende
Umweltschadensgesetz hat sehr weit-
reichende
Folgen. Unternehmen und Unternehmer müssen das
erhebliche Haftungs-
potenzial erkennen, welches
dieses Gesetz mit sich bringt. Man ist
gut beraten, wenn
man sein betriebliches
Risikomanagement frühzeitig an dieser neuen
Rechtsnorm
ausrichtet. Eigene,
fundierte Risiko-Analysen (wie z.B.
Ökoschadenrisiko-, Gewässer-
schadenrisiko-,
Parkplatzrisiko-Analysen) verschaffen Klarheit
bezüglich der konkreten
Risikopotenziale und
stärken die Verhandlungsposition gegenüber den
Haftpflicht-
versicherern.
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