Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Haftungssituation für Handelsbetriebe, Bauunternehmen und Bauhandwerker deutlich erweitert.
Seit Mitte 2011 müssen nicht nur Handelsbetriebe, sondern auch Bauunternehmer und Bauhandwerker, die als “Händler” auftreten, bei Mängeln an von ihnen gelieferten und durch den Verbraucher selbst eingebauten Ware deutlich weiter haften.
Im Klartext bedeutet das für Sie, dass Sie im Fall der Fälle alle Ausbau- und Einbaukosten übernehmen müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie als Verkäufer ein Verschulden trifft.
Der Verbraucher steht im Mittelpunkt
Die Richter des EuGH stellen den Verbraucherschutz in den Mittelpunkt. Das heißt: Für den Verbraucher soll sicher gestellt werden, dass bei einem Mangel ohne weitere Kosten die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands garantiert wird.
Wenn Sie als Verkäufer also Ersatz liefern müssen, dann sind Sie auch dazu verpflichtet, die notwendigen Aus- und Einbau zu übernehmen. Entweder indem Sie die Leistungen selbst erbringen oder aber die erforderlichen Kosten für einen Aus- und Einbau übernehmen. Es kommt nicht darauf an, ob Sie sich als Verkäufer im Kaufvertrag für den Einbau verpflichtet hatten.
Dieses Urteil des EuGH ist von erheblicher Bedeutung. Bauhandwerker, Bauunternehmer und Handelsbetriebe sollten dafür Sorge tragen, dass dieses Risiko in eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung integriert wird. Nur so erreichen Sie eine ausreichende Absicherung. Das Urteil des EuGH ist richtungsweisend.
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