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Pfändung
Insolvenz: Hintergrund
Bisher
gab es für Einkünfte von Unternehmern keinen Pfändungsschutz. Das
galt
auch für deren Altersvorsorge wie z.B. Rentenversicherungen oder Lebensver-
sicherungen.
Diese Ungleichbehandlung gegenüber gesetzlichen Renten oder
auch
Betriebsrenten wurde inzwischen vom Gesetzgeber abgeschafft. Selbständige
und
Nichtselbständige profitieren nun gleichermaßen von den neuen Regelungen.
Dennoch sind einige Voraussetzungen zu beachten.
Lesen Sie mehr.
Wie Sie
Ihre Lebens- und Rentenversicherung
schützen können
Wichtig:
Sie wollen erreichen, dass eine Verwertung Ihrer Versicherung bis
ins
Rentenalter ausgeschlossen ist. Dies können Sie auch noch nach Abschluss
Ihrer
Lebensversicherung/Rentenversicherung mit dem
Versicherer vereinbaren. So
legen Sie fest, dass
niemand vor Ihrem Ruhestand an das Kapital aus Ihrem
Vertrag kommt. Kündigung, Beleihung Verpfändung
oder Abtretung sind damit
ausgeschlossen.

Was am Pfändungsschutz
wirklich neu ist
Der Gesetzgeber hat das
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Zivilpro-
zessordnung
(ZPO) geändert. Ein neu angefügter Satz 2 in Absatz 3 des Para-
graphen
165 VVG und der neu eingefügte Paragraph 173 VVG machen den
"Ausschluss der
Verwertbarkeit" nunmehr
erst möglich.
Pfändung
Insolvenz: Wie
man wirksamen Pfändungsschutz erreicht
Zunächst
muss die Lebensversicherung, sofern sie die
Voraussetzungen für den
Pfändungsschutz noch nicht erfüllt, entsprechend den
Anforderungen des Para-
graphen 851c Abs, 1 ZPO umgewandelt werden.
Anforderungen an den Pfändungsschutz (§ 851c
ZPO)
Nur Rentenversicherungen sind geschützt
Der Zugriff auf die Police darf auzch für den
Versicherungsnehmer
erst
mit vollendeten 60. Lebensjahr oder bei Eintritt
einer Berufsunfähigkeit
möglich
sein
Die Bezugsberechtigten dürfen nicht beliebig
ausgewählt werden
(ausgenommen
beim Hinterbliebenenschutz / Todesfallleistung)
Es darf kein Kapitalwahlrecht bestehen
(ausgenommen
beim Hinterbliebenenschutz / Todesfallleistung)
Abtretung, Verpfändung oder Beleihung sind ausgeschlossen
Besteht auch
Pfändungsscbutz für laufende Rentenzahlungen ?
Ja, dieser Schutz besteht
für Ansprüche auf Leistungen aus
einem Lebensver-
sicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag, welcher die
Voraussetzungen des
§ 851c Abs. 1 ZPO erfüllt. Diese
Renten dürfen dann nur wie Arbeitseinkommen
gepfändet werden.
Damit finden die bereits für Arbeitseinkommen geltenden
Pfändungsfreigrenzen nunmehr auch für
Rentenansprüche
aus privaten Vorsorge-
verträge Anwendung.
Besteht auch Pfändungsschutz
für die Kapitalleistung
Auch Gläubiger dürfen
nicht zu stark benachteiligt werden. Daher ist die
Höhe des
pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals der Höhe nach begrenzt. Der pfändungsfreie
Ansparbetrag ist nach Lebensalter steigend (progressiv)
gestaffelt.
Derzeit geltende Höchstgrenzen:
vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr =
je 2.000 EUR
vom 30, bis zum
vollendeten 39. Lebensjahr = je 4.000 EUR
vom 40. bis zum vollendeten 47.
Lebensjahr = je 4.500 EUR
vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr =
je 6.000 EUR
vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr =
je 8.000 EUR
vom 60. bis zum
vollendeten 65. Lebensjahr = je 9.000 EUR
dies entspricht einem Rückkaufswert
von maximal 238.000 EUR
Darüber hinaus:
Über
die vorgenannten Grenzen hinaus sind von dem Teil
des Rückkaufswertes,
der zwar den pfändungsfreien Grundbetrag, nicht aber das
Dreifache des Höchst-
betrages übersteigt, drei Zehntel ebenfalls unpfändbar.
Wichtig:
Der Verfügungsverzicht
bzw. die Umstellung Ihrer Kapitallebensversicherung
in eine Rentenversicherung
muss rechtzeitig
vor einer
Pfändung bzw. vor
dem Insolvenzfall vereinbart werden.
Verbraucherschützer warnen
vor Kündigung
Verbraucherschützer warnen vor einer
Kündigung von Altersvorsorgeverträgen,
welche die oben
beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Stattdessen sollte
eine Umstellung des
Versicherungsvertrages unter den genannten Voraussetzungen
in Erwägung gezogen werden.

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