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Pfaendung Insolvenz 1


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      Pfändung Insolvenz - So schützen Sie Ihre Police

      Pfändung Insolvenz: Davor ist kein Selbständiger geschützt. Daher sorgen
      die meisten Unternehmer vor. Doch diese Vorsorge-Mentalität wurde ihnen
      in der Vergangenheit schon oft zum Verhängnis. Insbesondere dann, wenn
      es der eigenen Firma einmal schlecht ging.

      Pfändung Insolvenz: So schützen Sie Ihre Vorsorge für den Fall der Fälle.


            


       Screenshot

      Pfaendung Insolvenz 2
       
       Verfügungsverzicht und Vermögensstaffel (PDF 235 KB) hier downloaden


      Pfändung Insolvenz: Hintergrund


      Bisher gab es für Einkünfte von Unternehmern keinen Pfändungsschutz. Das galt
      auch für deren Altersvorsorge wie z.B. Rentenversicherungen oder Lebensver-
      sicherungen. Diese Ungleichbehandlung gegenüber gesetzlichen Renten oder auch
      Betriebsrenten wurde inzwischen vom Gesetzgeber abgeschafft. Selbständige und
      Nichtselbständige profitieren nun gleichermaßen von den neuen Regelungen.
      Dennoch sind einige Voraussetzungen zu beachten. Lesen Sie mehr.



      Wie Sie Ihre
      Lebens- und Rentenversicherung schützen können

      Wichtig: Sie wollen erreichen, dass eine Verwertung Ihrer Versicherung bis ins
      Rentenalter ausgeschlossen ist. Dies können Sie auch noch nach Abschluss Ihrer
      Lebensversicherung/Rentenversicherung mit dem Versicherer vereinbaren. So
      legen Sie fest, dass niemand vor Ihrem Ruhestand an das Kapital aus Ihrem
      Vertrag kommt. Kündigung, Beleihung Verpfändung oder Abtretung sind damit
      ausgeschlossen.

           


      Was am Pfändungsschutz wirklich neu ist

      Der Gesetzgeber hat das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Zivilpro-
      zessordnung (ZPO) geändert. Ein neu angefügter Satz 2 in Absatz 3 des Para-
      graphen 165 VVG und der neu eingefügte Paragraph 173 VVG machen den
      "
      Ausschluss der Verwertbarkeit" nunmehr erst möglich.

      Pfändung Insolvenz: Wie man wirksamen Pfändungsschutz erreicht

      Zunächst muss die Lebensversicherung, sofern sie die Voraussetzungen für den
      Pfändungsschutz noch nicht erfüllt, entsprechend den Anforderungen des Para-
      graphen 851c Abs, 1 ZPO umgewandelt werden.


      Anforderungen an den Pfändungsschutz (§ 851c ZPO)

        Nur Rentenversicherungen sind geschützt
        Der Zugriff auf die Police darf auzch für den Versicherungsnehmer
            erst mit vollendeten 60. Lebensjahr oder bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit
            möglich sein
        Die Bezugsberechtigten dürfen nicht beliebig ausgewählt werden
            
      (ausgenommen beim Hinterbliebenenschutz / Todesfallleistung)
        Es darf kein Kapitalwahlrecht bestehen
            
      (ausgenommen beim Hinterbliebenenschutz / Todesfallleistung)
        Abtretung, Verpfändung oder Beleihung sind ausgeschlossen


      Besteht auch Pfändungsscbutz für laufende Rentenzahlungen ?

      Ja, dieser Schutz besteht für Ansprüche auf Leistungen aus einem Lebensver-
      sicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag, welcher die Voraussetzungen des
      § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt. Diese Renten dürfen dann nur wie Arbeitseinkommen
      gepfändet werden. Damit finden die bereits für Arbeitseinkommen geltenden
      Pfändungsfreigrenzen nunmehr auch für Rentenansprüche aus privaten Vorsorge-
      verträge Anwendung.


      Besteht auch Pfändungsschutz für die Kapitalleistung

      Auch Gläubiger dürfen nicht zu stark benachteiligt werden. Daher ist die Höhe des
      pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals der Höhe nach begrenzt. Der pfändungsfreie
      Ansparbetrag ist nach Lebensalter steigend (progressiv) gestaffelt.

      Derzeit geltende Höchstgrenzen:

        vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr = je 2.000 EUR
        vom 30, bis zum vollendeten 39. Lebensjahr = je 4.000 EUR
        vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr = je 4.500 EUR
        vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr = je 6.000 EUR
        vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr = je 8.000 EUR
        vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr = je 9.000 EUR

      dies entspricht einem Rückkaufswert von maximal 238.000 EUR

      Darüber hinaus:

      Über die vorgenannten Grenzen hinaus sind von dem Teil des Rückkaufswertes,
      der zwar den pfändungsfreien Grundbetrag, nicht aber das Dreifache des Höchst-
      betrages übersteigt, drei Zehntel ebenfalls unpfändbar.


      Wichtig:

      Der Verfügungsverzicht bzw. die Umstellung Ihrer Kapitallebensversicherung
      in eine Rentenversicherung muss
      rechtzeitig vor einer Pfändung bzw. vor
      dem Insolvenzfall vereinbart werden.


      Verbraucherschützer warnen vor Kündigung

      Verbraucherschützer warnen vor einer Kündigung von Altersvorsorgeverträgen,
      welche die oben beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Stattdessen sollte
      eine Umstellung des Versicherungsvertrages unter den genannten Voraussetzungen
      in Erwägung gezogen werden.




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